Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

256 1875. 
in das Register eingetragene Standesakt Personen betrifft, welche außerhalb des 
Standesamtsbezirks wohnen, so empfiehlt sich, in dem Namensverzeichniß neben dem 
Namen auch den Wohnort anzugeben. 
8. 12. 
Register-Auszüge. 
Bei Ertheilung beglaubigter Auszüge aus einem Standesregister ist 
streng darauf zu halten, daß der Auszug (die Geburts-, Heiraths= und Sterbe- 
Urkunde) die betreffeude Eintragung nebst allen zu derselben später ge- 
brachten Zusätzen, Ergänzungen und Berichtigungen vollständig und 
wortgetreu enthalte. (S. 16, Absat 2 und 3 des Reichs-Gesetzes.) 
Während der Regel nach für solche Register-Auszüge die der Ausführungs. 
Verordnung des Bundegraths beigefügten Formulare Au, Bb und Cc zu benutzen 
sind, ist von deren Benutzung dann Abstand zu nehmen, wenn nach Maßgabe des 
C. 3 jener Ausführungs-Verordnung und des 8. 8 gegenwärtiger #liin der 
Vordruck des Register Formulars, weil einer der in den §5. 20, 23, 24 
58 und 62 des Reichaogesetzes bezeichneten Fälle vorlag, ganz oder theilweise durch. 
strichen und die Eintragung ganz oder theilweise am Rande des Formulars be- 
wirkt worden ist. In solchen Fällen hat der Standesbeamte ohne Benutzung eines 
Formulars eine Abschrift der Eintragung zu fertigen und dieselbe in der vorge- 
Hünebenen Form als mit dem bereffenden Haupt-Register gleichlautend zu be- 
glaubigen 
5. 13. 
Einsache Atteste über Geburts= und Sterbesälle, Aufgebote und Eheschließungen. 
Der Standesbeamte hat auf Antrag der Betheiligten 
1) über die Anordnung eines Ausgebots, und auch ohne Antrag der 
Betheiligten 
2 über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung eines Geburtsfalls, 
3) über jede auf mündliche Anzeige bewirkte Eintragung einen Sterbefallo, 
4) über jede Eheschließung 
eine einfache Bescheinigung kostenfrei auczufertigen und den Betheiligten auszu- 
händigen. (Vergl. Nr. I des dem huecheirthe sueben Gebühren-Tariso; 
§. 54, Schlußsaß und §. 60 des Reichsgesetzes; &. 13 der Ausführungs Verord- 
nung des Bundesraths.)
	        
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