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Zu diesen einfachen Attesten dürfen aber die den Standesämtern gelieserten
Formulare zu Negister-Auszügen (Geburtsurkunde An, Heirathsurkunde, Bb,
Sterbeurkunde Cc) unter keinen Umständen benutzt werden. Vielmehr ist die
Bescheinigung der Eheschliehung nach dem der Ausführungs, Verordnung des Bundes-
raths beigesügten Formulare 1) und die Bescheinigungen der Eintragung von Ge-
burts= und Sterbefällen, sowie der Anordnung von Aufgeboten sind in der Form
zu ertheilen, welche die gegenwärtiger Instruktion unter III, IV und V beigefügten
Muster ergeben.
S. 14.
Vornamen neugeborner Kinder.
Damit thunlichst vermieden werde, daß die Eintragung neugeborner Kinder
chrisllicher Eltern in das Geburts-Register unter anderen Vornamen erfolgt, ais
diesen Kindern in der heiligen Taufe beigelegt sind, hat der Standesbeamte, so oft
Geburtefälle oder die Vornamen von Kindern, welche zur Zeit der Eintragung der
Geburt noch nicht feststanden, bei ihm zur Eintragung angezeigt werden, durch
sorgfaltige Befragung der Erschienenen zu erforschen, ob das Kind bereits getauft
ist oder nicht. Im ersteren Falle ist, wenn nicht etwa schon aus einem vorgelegten
pfarramtlichen Tauszeugniß die Uebereinstimmng der dem Kinde in der Taufe bei-
gelegten mit den zur Eintragung in das Geburteregister angezeigten Vornamen
ersehen werden kann, das Vorhandensein dieser Uebereinstimmung thunlichst zu con-
statiren. Ist eine solche nicht vorhanden, so hat der Standesbeamte auf deren
Herstellung, bevor die Eintragung in das Geburtsregister bewirkt wird, durch Be-
lehrung über die schweren Nachtheile, die eine Verschiedenheit der dem Kinde in der
Taufe beigelegten und den in dem Geburtsregister eingetragenen Namen für dasselbe
in Zukunft unter Umständen zur Folge haben kann, bezüglich in sonst geeigneter
Weise mit Nachdruck hinzuwirken. Ist das Kind noch ungetauft, so sind die Er-
schienenen zu bedeuten, daß die ihnen nach F. 13 der gegenwärtigen Instruktion
umaufsgefordert auczustellende Bescheinigung der erfolgten Eintragung in das Ge-
burtsregister vorzugsweise dazu bestimmt sei, bei Bestellung des Taufaktes dem zu-
ständigen Geistlichen vorgelegt zu werden.
8. 15.
Aufgebot.
Anlangend die Eheschliehungen, so hat der Standesbeamte, wenn das Aufgebot
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