Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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bei ihm beantragt wird, zunächst zu prüfen, ob er zur Anordnung des Aufgebols 
zuständig sei. Nach §. 42, Absatz 1 und §. 44, Absat 2 des Neichsgesetzes ist 
diese Zuständigkeit nur dann vorhanden, wenn von dem verlobten Paare wenigstens 
der eine Theil in dem Bezirke, für den der Standesbeamte bestellt ist, seinen Wohn- 
sitz hat, oder sich gewöhnlich aufhält. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so hat 
der Standesbeamte die Anordnung des Aufgebots abzulehnen. 
8. 16. 
Ueber die Bestellung des Aufgebots und etwaige spätere hierauf sich beziehende 
Verhandlungen hat der Standesbeamte protokollarische Niederschriften aufzunehmen. 
Diese müssen insbesondere enthalten die ersorderliche Anskunft über die nach F. 45 
des Reichsgesetzes von dem Standesbeamten vor Anordnung des Ausgebots festzu- 
stellenden Thatsachen, z. B. über die vor dem Standesbeamten persönlich erklärte 
Einwilligung der Eltern oder des Vormundes zur Cheschließung, oder über die 
hierüber beigebrachten Urkunden, sowie eventuell über die abgegebenen eidesstattlichen 
Versicherungen. Die Niederschriften sind von den erschienenen Betheiligten, sowie 
von dem Standesbeamten unterschriftlich zu vollziehen. 
8. 17. 
Voraussetzungen des Ausgebots. 
Vor Anordnung des Aufgebots hat der Standesbeamte auf dem in K&. 45 des 
Reichegesehee vorgeschriebenen Wege insbesondere folgende Thatsachen sentnselin: 
. Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge- 
burts= und Wohnort der Verlobten, sowie Vor- und Familiennamen, 
Stand vder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern (F. 54, Nr. 1 und 2 
des Reichsgesetzes), 
die Einwilligung beider Theile in die Anordnung des Ausgebots (. 28 
des Reichogesetzes), 
die Ehemündigkeit der Verlobten, d. h. daß der Bräutigam das 
zwanzigste, die Braut das sechszehnte Lebensjahr vollendet hat, oder, 
daß von dem Erforderniß des geseplichen Alters der Chemündigkeil 
Dispensation ertheilt worden ist (F. 28 des Reichsgesetzes). 
Für Angehörige des Fürstenthums wird diese Dispensalion von 
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