1875. 261
dem unterzeichneten Ministerium ertheilt 3 per landesherrlichen Aus-
führungs-Verordnung vom 15. Oktober
Wenn der Verlobte das fünf und W oder die Verlobte das
vier und zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die erfolgte
Ertheilung der nach &8. 29, 30 und 31 des Reichsgesetzes in
diesem Falle erforderlichen elterlichen bezüglich vormundschaft-
lichen Einwilligung zur Eheschließung.
Nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen bedarf es für den verlobten Theil,
welcher das 25. beziehungsweise das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zur
Eheschließung
a) wenn derselbe ein eheliches (bezüglich durch nachfolgende Che oder
landesfürstliches Reskript legitimirtes) oder wenn er ein an Kindes-
statt angenommenes Kind ist, der Einwilligung des Vaters,
wenn dieser aber verstorben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd
außer Stande (z. B. wegen Wahnsinns), oder wenn sein Aufenthalt
dauernd unbekanm ist, der Einwilligung der Mutter und, sofern der
verlobte Theil wegen minderjährigen Alters unter Vor-
mundschaft sleht, neben der Einwilligung der Mutter auch noch der
Einwilligung des Vormunds;
wenn der verlobte Theil ein uneheliches (auch nicht durch nach-
solgende Ehe oder landesfürslliches Reskript legitimirtes) Kind isl, der
Einwilligung der Mutter und, sofern er wegen minderjährigen
Alters unter Vormundschaft steht, neben der Einwilligung der
Mutter noch der des Vormunds;
wenn in den unter a und le erwähnten Fällen auch die Mutter ver-
storben oder zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder
wenn ihr Aufenthalt dauerud unbekannt ist, so bedarf es zur Ehe-
schließung der Einwilligung dritter Personen überhaupt
nicht, der verlobte Theil mühte denn wegen Minderjährigkeit
unter Normundschaft stehen, welchenfalls die Einwilligung des Vor-
munds beigebracht werden muß.
Selbstverständlich muß aber, ehe das an sich vorhandene Erforderniß der Ein-
willigung einer bestimmten Person (des Vakers, der Mutter 2.) wegen deren Todes
oder eines dem Tode gesetzich gleichgestellten Verhältnisses als beseitigt erachtet
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