Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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werden kann, der Tod oder das demselben gleichstehende Verhältniß nach Maßgabe 
der Vorschriften in S. 45 des Reichsgesetzes glaubhaft nachgewiesen sein. 
Rücksichtlich des Erfordernisses der vormundschaftlichen Einwilligung ist 
Folgendes zu beachten. 
Nach der Schlußbestimmung des §. 29 des Reichsgesetzes sind die Vorschriften 
des Landesrechts für die Frage maßgebend, in wiefern die Wirksamkeit einer Vor- 
mundschaftsbehörde oder eines Familienrathes bei der Cheschließung eines Minder= 
jährigen Platz greise. Nach §F. 3 der Verlöbnißordnung vom 22. April 1774, be- 
stätigt durch §. 31 der Vormudschaftsordnung vom 13. April 1818 ist zur 
Gültigkeit des Eheversprechens eines Minderjährigen außer der Einwilligung des 
Vormundes auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die 
Standesbeamten haben daher von den dem hiesigen Fürstenthum angehörigen Minder- 
jährigen vor Anordnung des Ausgebotes die Beibringung des Nachweises der vor- 
mundschaftsgerichtlichen Zustimmung zu verlangen. 
Bei Eheschliehbungen von Bevormundeten, deren Vonnundschaft nach einem 
anderen als dem im Fürstenthume geltenden Rechte geführt wird, ist dieses andere 
Recht zu berücksichtigen. Wenn daher ein außerhalb des Fürstenthums unter Vor- 
mundschaft stehender Mindersjähriger sich verehelichen will, so muß vor Anordnung 
des Aufgebots der Nachweis erbracht sein, entweder, daß sowohl der Vormund als 
das Vormundschaftsgericht (bezüglich der Familienrath) die Einwilligung 
zur Eheschließung ertheilt haben, oder, daß der Minderjährige nach dem be- 
treffenden Landesrechte einer Einwilligung der Vormundschaftsbehörde 
(bezüglich eines Familienrathes) neben der des Vormundes oder einer Einwilligung 
des Vormundes neben der der Vormundschaftsbehörde (des Familienraths) zur 
Eheschließung nicht bedarf. 
Ohne daß der Nachweis der nach Obigem erforderlichen elterlichen und bezüg- 
lich vormundschaftlichen Einwilligung erbracht ist, darf das Aufgebot nur dann an- 
geordnet werden, wenn durch behördliche Zeugnisse oder in sonst glaubhafter Weise 
nachgewiesen worden ist, daß die versagte Einwilligung zur Gheschließung durch 
rechtskräftiges richterliches Erkenntniß oder auch, was speziell die versagte Einwilli- 
gung des Vormundes anbetrifft, durch Dekret der obewormundschaftlichen Behörde 
ergänzt worden sei (§. 32 des Reichgesetzec). 
Ferner hat der Standesbeamte vor Anordnung des Aufgebots sestzustellen,
	        
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