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werden kann, der Tod oder das demselben gleichstehende Verhältniß nach Maßgabe
der Vorschriften in S. 45 des Reichsgesetzes glaubhaft nachgewiesen sein.
Rücksichtlich des Erfordernisses der vormundschaftlichen Einwilligung ist
Folgendes zu beachten.
Nach der Schlußbestimmung des §. 29 des Reichsgesetzes sind die Vorschriften
des Landesrechts für die Frage maßgebend, in wiefern die Wirksamkeit einer Vor-
mundschaftsbehörde oder eines Familienrathes bei der Cheschließung eines Minder=
jährigen Platz greise. Nach §F. 3 der Verlöbnißordnung vom 22. April 1774, be-
stätigt durch §. 31 der Vormudschaftsordnung vom 13. April 1818 ist zur
Gültigkeit des Eheversprechens eines Minderjährigen außer der Einwilligung des
Vormundes auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die
Standesbeamten haben daher von den dem hiesigen Fürstenthum angehörigen Minder-
jährigen vor Anordnung des Ausgebotes die Beibringung des Nachweises der vor-
mundschaftsgerichtlichen Zustimmung zu verlangen.
Bei Eheschliehbungen von Bevormundeten, deren Vonnundschaft nach einem
anderen als dem im Fürstenthume geltenden Rechte geführt wird, ist dieses andere
Recht zu berücksichtigen. Wenn daher ein außerhalb des Fürstenthums unter Vor-
mundschaft stehender Mindersjähriger sich verehelichen will, so muß vor Anordnung
des Aufgebots der Nachweis erbracht sein, entweder, daß sowohl der Vormund als
das Vormundschaftsgericht (bezüglich der Familienrath) die Einwilligung
zur Eheschließung ertheilt haben, oder, daß der Minderjährige nach dem be-
treffenden Landesrechte einer Einwilligung der Vormundschaftsbehörde
(bezüglich eines Familienrathes) neben der des Vormundes oder einer Einwilligung
des Vormundes neben der der Vormundschaftsbehörde (des Familienraths) zur
Eheschließung nicht bedarf.
Ohne daß der Nachweis der nach Obigem erforderlichen elterlichen und bezüg-
lich vormundschaftlichen Einwilligung erbracht ist, darf das Aufgebot nur dann an-
geordnet werden, wenn durch behördliche Zeugnisse oder in sonst glaubhafter Weise
nachgewiesen worden ist, daß die versagte Einwilligung zur Gheschließung durch
rechtskräftiges richterliches Erkenntniß oder auch, was speziell die versagte Einwilli-
gung des Vormundes anbetrifft, durch Dekret der obewormundschaftlichen Behörde
ergänzt worden sei (§. 32 des Reichgesetzec).
Ferner hat der Standesbeamte vor Anordnung des Aufgebots sestzustellen,