1875. 263
5. daß zwischen den Verlobten keines der in §. 33 des Reichs-
gesetzes unter Nr. 1 bis 5 aufge führten Verhälktnisse
obwaltet, welches die Ehe zu einer verbotenen machen
würde.
Haben die Verlobten oder der eine oder andere Theil derselben bereits früher
in einer Ehe geslanden, welche durch richterliches Erkenntuiß geschieden worden ist,
so ist durch Vorlegung des Erkenntnisses im Original oder in beglaubigter Abschrift
oder durch Zeugnih des zuständigen Ehegerichts oder in sonst glaubhaster Weise
nachzuweisen, daß auf Trenmung der Ehe nicht wegen eines EChebruchs erkannt
worden ist, hinsichtlich dessen der andere verlobte Theil Mitschuldiger ist, oder daß,
wenn Leßteres gleichwohl der Fall sein sollte, Dispensation von der Vorschrift in
§. 33, Nr. 5 des Reichs-Gesetzes ertheilt worden ist. Diese Dispensation kann
für Angehörige des Fürstenthums nur von dem Landesherrn Fnheit werden (§.7
der landesherrlichen Ausführungs-Verordnung vom 15. Oktober 1875).
6. Daß beide Verlobte sich im ehelosen aimn befinden
(5. 34 des Reichsgesetzes).
Hiernach ist von Wittwern oder Wittwen der Tod ihres verstorbenen Ehegatten,
von geschiedenen Personen die Ehe- Trennung, dafern dem Standesbeamten diese
Umstände nicht sonst genugsam bekannt sind, Überhaupt aber von Verlobten der
ehelose Stand im Fall eines in dieser Beziehung obwaltenden Zweisels — nament-
lich wenn eine verlobte Person dem Standeobeamten ganz unbekannt ist, sich längere
Zeit im fernen Auslande aufgehalten hat u. s. w. — durch behördliches Zeugniß
oder in sonst glaubhafter Weise, eventuell durch eidesslattliche Versicherung nachzu-
weisen, bevor das Aufgebot erfolgen kann.
7. Wemn die Verlobte eine Wittwe oder geschiedene Frau ist, daß
seit Beendigung der früheren Ehe der zehnte Monat ab-
gelaufen oder daß Dispensation von der Wartezeit ertheilt
worden ist (§. 35 des Neichsgesetzes).
Für Angehörige des Fürstenthums ertheilt diese Dispensation das
g Lissiseihet Ministerium (§s. 7 der Verordumg vom 15. Oktober 1875).
Dah der eine verlobte Theil nicht Vormund des anderen
* 2 ein Kind dieses Vormundes ist (§F. 37 des Reichagesetzec).
9. Für Militär-Personen und Landesbeamte die erfolgte