Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

264 1875. 
Ertheilung der zur Eheschließung erforderlichen Erlaub— 
niß ihrer amtlichen Vorgesetzten (S. 38, Absatz 1 des Reichs- 
gesetes!l. "„ 
Militärpersonen des deutschen Reichsheeres bedürfen zu ihrer 
Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten: die Militärpersonen des 
Friedeusstandes (Offiziere, Aerzte und Militärbeamte des Friedensstandes 
Kapitulanten — Freiwillige und ausgehobene Rekruten), so lange sie zum aktiven 
Heere gehören (F. 32 A und §. 40 des Neichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 
1874; Reichs. Gesechblatt S. 45 flg.), Rekruten und Freiwillige auch, wenn 
sie vorläufig in die Heimatb beurlaubt sind (F. 56, Nr. 2 und 8. 60, 
Nr. 4 desselben Gesetzes), nicht aber die übrigen zum Beurlaubtenstande und zur 
Ersatz-Reserve gehörigen Militär-Personen. 
Die im Fürstenthum angestellten Staatsdiener, Geistlichen und 
Schullehrer bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer vorgesetzten 
Dienslbehörde (§F. 19 des Gesetes über den (ivilslaatsdienst vom 1. Mai 1850; 
§. 13 der Verordnung vom 13. Mai 19853; §. 30 des Gesetzes über die Volfeo. 
schulen vom 22. März 1861). 
Von Beamten anderer Länder hat der Standesbeamte im Zweifelsfalle den 
Nachweis, daß sie die erforderliche Erlaubniß ihrer Vorgesetzten zur Cheschließung 
erhalten haben oder daß sie einer solchen nicht bedürfen, zu ersordern. 
Beamte des deutschen Reichs (F. 1 des Neichsbeamtengesetzes vom 31. März 
1873, Reichs-Gesetzblalt S. 61) bedürsen, so weit sie nicht zu den obengenannten 
Militärpersonen gehören, einer dienstlichen Erlaubniß zu ihrer Verehelichung nicht. 
10. Bei (männlichen) Ausländern der Nachweis darüber, daß von Seiten 
ihrer zuständigen Heimathsbehörde nicht nur der Verheirathung des 
Bräutigam im hiesigen Fürstenthum an sich, sondern auch bei dessen 
Rückkehr in die Heimath der dortigen Mitaufnahme seiner Chesrau 
und der in der Ehe etwa erzeuglen Kinder nichts im Wege stehe 
(§. 12 des Gesetzes über die Landesunterthanenschaft und das Heimaths- 
recht vom 3. April 1646). 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung 
a) auf die Angehörigen des deutschen Reiches mit Ausnahme der 
nicht zur Pfalz gehörigen Theile des Königreichs Bayern,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.