1875. 23
die Beförderung insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil
für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu
befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und
diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ aus-
drückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Ginlieserungsschein ertheilt,
so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine
einen Vermerk zu machen.
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhaster Be-
schaffeuheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu
vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Ver-
schließung heworgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen,
welcher durch die Beförderung von Gegenstäuden entsteht, die von der Post-
besörderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind
(5§. 11 u. 12).
8. 24.
Ort der Elnlleferung.
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, so-
weit dieselben nicht in die Brieflästen zu legen sind (Abs. I), bei den Postanstalten
an der Annahmestelle geschehen.
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briese, gleichviel, ob
frankirt oder unfrankirt, serner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben ver-
mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, der-
gleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn die-
selben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben.
III. Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei
der Poslanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeich-
neten Gegenstände übergeben werden:
hewöhnliche oder elnzuschreibende: Briese, Postkarten, Briese mit Be-
händigungsschein, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,