Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 23 
die Beförderung insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil 
für andere Postgüter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu 
befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und 
diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ aus- 
drückt und unterschreibt. Wird über die Sendung ein Ginlieserungsschein ertheilt, 
so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine 
einen Vermerk zu machen. 
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhaster Be- 
schaffeuheit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu 
vertreten, welche aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Ver- 
schließung heworgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, 
welcher durch die Beförderung von Gegenstäuden entsteht, die von der Post- 
besörderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind 
(5§. 11 u. 12). 
8. 24. 
Ort der Elnlleferung. 
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, so- 
weit dieselben nicht in die Brieflästen zu legen sind (Abs. I), bei den Postanstalten 
an der Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden 
Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briese, gleichviel, ob 
frankirt oder unfrankirt, serner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben ver- 
mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, der- 
gleichen Gegenstände den Postbegleitern, Postillonen und Postfußboten, wenn die- 
selben sich unterwegs im Dienst befinden, zu übergeben. 
III. Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei 
der Poslanstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeich- 
neten Gegenstände übergeben werden: 
hewöhnliche oder elnzuschreibende: Briese, Postkarten, Briese mit Be- 
händigungsschein, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen,
	        
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