266 1875.
von zwei Wochen Sorge zu tragen, und das Aufgebots-Exemplar sodann nach
gehörig bewirkter Ausfertigung, Unterzeichnung und Untersiegelung der demselben
im Vordruck beigesügten Bescheinigung des Aushanges (Formular E am Schlusse)
ohne Verzug an den requirirenden Standesbeamten zurückzusenden.
Behufs der Kontrole, daß die Zurücksendung rechtzeitig erfolgt, hat der Standes-
beamte eine entsprechende Frist zu notiren, und nach deren Ablauf die nicht in-
zwischen erfolgte Zurücksendung des Aufgeboto-Exemplars bei dem requirirten Orts-
vorstande in Erinnerung zu bringen.
Sollte übrigens ein Standesbeamter von einem anderen Standesbeamten des
Fürstenthums oder eines anderen Staats um Bekanntmachung eines Aufgebots in
einer zu seinem Bezirke gehörigen Gemeinde ersucht werden, so hat er
die Bekanntmachung vorzunehmen bezüglich solche bei dem Vorstande der betreffenden
Gemeinde zu beantragen.
Jedes von ihm angeordnete oder auf Ersuchen eines auderen Standesbeamten
verkündete Aufgebot hat der Standesbeamte sofort in das nach §. 10, Nr. 3 der
Ausführungs-Verordnung des Bundesraths zu führende Verzeichniß einzutragen.
In demselben ist zugleich die Zeit zu bemerken, zu welcher die Bekanntmachung
des Aufgebots angeordnet und der Standesbeamte von der Ausführung benach-
richtigt worden ist.
8. 19.
Wenn die Bekanntmachung des Aufgebots, weil einer der Orte, an welchen
sie nach 8. 46 des Reichsgesetzes zu erfolgen hat, im Auslande, d. h. außerhalb
des deutschen Reichsgebiets, belegen und die in §. 47, Absatz 2 desselben Gesetzes
nachgelassene Bescheinigung nicht beigebracht ist, in ein an dem betreffenden aus-
ländischen Orte erscheinendes oder verbreitetes Blatt nach Vorschrist des benannten
S. 47 eingerückt werden muß, so darf der Standesbeamte von dem in diesem Falle
zur Bezahlung der erwachsenden Auslagen an Porti s, Insertionsgebühren 2c. ver-
pflichteten Antragsteller einen dem voraussichtlichen Betrag der Auslagen entsprechen-
den Kostenvorschuß beanspruchen und bis zu dessen Erlegung die Bekanntmachung
des Aufgebots beanstanden.
8. 20.
Bei einer etwaigen vorläufigen Bestimmung des Tags, an welchem die Ehe-
schließung erfolgen soll, ist in Fällen, wo die Bekanntmachung des Aufgebots in