1875. 267
einer oder mehreren auswärtigen Gemeinden stattfinden muß, ein nicht zu naher
Temmin für die Eheschließung in Aussicht zu nehmen, damit nicht aus dem etwaigen
Mangel rechtzeitigen Eingangs der Aushangsbescheinigungen Verlegenheiten für die
Betheiligten entstehen.
8. 21.
Eheschließungsakt.
Die Cheschließung hat der Standesbeamte genau nach dem durch die Aus-
führungsverordnung des Bundesraths vorgeschriebenen Formular B vorzunehmen
und Alles zu vermeiden, was bei den Betheiligten gegenüber dem §. 82 des Reichs-
gesetzes irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hewomufen kann, als sei
mit Einführung der bürgerlichen Eheschließung die kirchliche Trauung überflüssig
geworden.
Der Standetbenmte hat daher nach Aufnahme des einleitenden Theils der in
dem Formular B vorgezeichneten Verhandlung und, nachdem die Verlobten die in
Gegenwart der Zeugen von dem Standesbeamten an sie einzeln und nach einander
gerichtete Frage:
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen,
bejahend beantwortet haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken,
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Cheleute
erklär
sodann ohne W] die Beurkundung des vorgenommenen Eheschließungsakts zum
Abschluß zu bringen und den Eheleuten die im letzten Saße des §. 54 des Reichs-
gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular D der Ausführungsverord-
nung des Bundesraths auszustellen.
8. 22.
Zeugen der Eheschießnug.
Bei der Eheschließung hat der Standesbeamte genau darauf zu achten, daß
die zu dem Akte zu ziehenden zwei Zeugen großjährig sind (§§. 52 und 53 des
Reichsgesetzes). Bei obwaltendem Zweifel, ob die Zeugen das 21. Lebensjahr voll-
endet haben, ist daher das Alter derselben zunächst sestzustellen, und, wenn der eine
oder andere Zeuge minderjährig sein sollte, auf dessen Ersaß durch einen anderen
Froßjährigen Zeugen Bedacht zu nehmen.
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