Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 267 
einer oder mehreren auswärtigen Gemeinden stattfinden muß, ein nicht zu naher 
Temmin für die Eheschließung in Aussicht zu nehmen, damit nicht aus dem etwaigen 
Mangel rechtzeitigen Eingangs der Aushangsbescheinigungen Verlegenheiten für die 
Betheiligten entstehen. 
8. 21. 
Eheschließungsakt. 
Die Cheschließung hat der Standesbeamte genau nach dem durch die Aus- 
führungsverordnung des Bundesraths vorgeschriebenen Formular B vorzunehmen 
und Alles zu vermeiden, was bei den Betheiligten gegenüber dem §. 82 des Reichs- 
gesetzes irrige Auffassungen, insbesondere die Meinung hewomufen kann, als sei 
mit Einführung der bürgerlichen Eheschließung die kirchliche Trauung überflüssig 
geworden. 
Der Standetbenmte hat daher nach Aufnahme des einleitenden Theils der in 
dem Formular B vorgezeichneten Verhandlung und, nachdem die Verlobten die in 
Gegenwart der Zeugen von dem Standesbeamten an sie einzeln und nach einander 
gerichtete Frage: 
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit einander eingehen wollen, 
bejahend beantwortet haben, sich auf den Ausspruch zu beschränken, 
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Cheleute 
erklär 
sodann ohne W] die Beurkundung des vorgenommenen Eheschließungsakts zum 
Abschluß zu bringen und den Eheleuten die im letzten Saße des §. 54 des Reichs- 
gesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular D der Ausführungsverord- 
nung des Bundesraths auszustellen. 
8. 22. 
Zeugen der Eheschießnug. 
Bei der Eheschließung hat der Standesbeamte genau darauf zu achten, daß 
die zu dem Akte zu ziehenden zwei Zeugen großjährig sind (§§. 52 und 53 des 
Reichsgesetzes). Bei obwaltendem Zweifel, ob die Zeugen das 21. Lebensjahr voll- 
endet haben, ist daher das Alter derselben zunächst sestzustellen, und, wenn der eine 
oder andere Zeuge minderjährig sein sollte, auf dessen Ersaß durch einen anderen 
Froßjährigen Zeugen Bedacht zu nehmen. 
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