Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 269 
polizei · Behörde behufs Anforderung der gesehlichen Strafe, bezüglich Abgabe der 
Sache an die Staatsanwaltschaft, oder auch nach Befinden alsbald dem zuständigen 
Beamten der Staatsanwaltschast Anzeige zu erstatten (F. 68. Absatz 1 des Reichs- 
gesetzes). 
Auherdem hat der Standesbeamte die säumigen Verpflichteten (beispielsweise 
also bei verzögerter Anzeige eines Geburtsfalls den Vater des Kindes, wenn dieser 
aber nicht vorhanden, oder an Erstattung der Anzeige verhindert ist, die bei der 
Geburt zugegen gewesene Hebamme, eventuell den dabei zugegen gewesenen Arzt 
u. s. w. (5K. 18 des Reichsgesetzes) durch Androhung von Geldstrafen innerhalb des 
durch S. 68, Absatz 3 des Reichogesetzes bestimmten Maßes dazu anzuhalten, dah 
sie binnen einer zu diesem Zweck zu bestimmenden kurzen Frist ihrer Verpflichtung 
nachkommen. Geschieht letzteres nicht pünktlich, so ist die angedrohte Strafe durch 
schriftliche Verfügung gegen den Schuldigen auszusprechen, denselben auch unter 
Androhung weiterer Strafe die Erfüllung seiner Obliegenheit aufzugeben. Wird 
die verhängte Geldstrafe nicht freiwillig binnen einer dem Zahlungspflichtigen zu 
diesem Behuse zu setzenden Frist an den Standesbeamten oder nach dessen Anord- 
nung an die Kasse der betreffenden Gemeinde erlegt, so ist das zuständige Einzel- 
gericht wegen deren exekutivischer Beiziehung anzugehen. 
Zur Ueberwachung, daß die bei der Anzeige des Geburtsfalls noch nicht be- 
stimmten Vornamen eines vorläufig ohne Vornamen im Geburteregister eingetragenen 
Kindes rechtzeitig, mithin spätestens binnen zwei Monaten nach der Geburt zur 
nachträglichen Eintragung angezeigt oder, wenn dies nicht geschieht. gegen den 
säumigen Verpflichteten die gesetzlichen Zwangsmaßregeln und Strafen in Anwendung 
gebracht werden, dient dem Standesbeamten die in S. 10, Nr. 2 der Aueführungs- 
Verordnung des Bundesraths vorgeschriebene schristliche Kontrole, deren genaue 
Führung hiermit eingeschärft wird. 
KS. 25. 
Gebühren und Auslagen. 
Die Führung der Standesregister und der darauf bezüglichen Verhandlungen 
nach §. 16 des Reichsgesetzes haben im Allgemeinen kosten frei zu erfolgen. Für 
bestimmte spezielle Handlungen des Standesbeamten, nämlich für 
a) die Vorlegung der Register an Betheiligte zur Einsichtnahme,
	        
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