1875. 269
polizei · Behörde behufs Anforderung der gesehlichen Strafe, bezüglich Abgabe der
Sache an die Staatsanwaltschaft, oder auch nach Befinden alsbald dem zuständigen
Beamten der Staatsanwaltschast Anzeige zu erstatten (F. 68. Absatz 1 des Reichs-
gesetzes).
Auherdem hat der Standesbeamte die säumigen Verpflichteten (beispielsweise
also bei verzögerter Anzeige eines Geburtsfalls den Vater des Kindes, wenn dieser
aber nicht vorhanden, oder an Erstattung der Anzeige verhindert ist, die bei der
Geburt zugegen gewesene Hebamme, eventuell den dabei zugegen gewesenen Arzt
u. s. w. (5K. 18 des Reichsgesetzes) durch Androhung von Geldstrafen innerhalb des
durch S. 68, Absatz 3 des Reichogesetzes bestimmten Maßes dazu anzuhalten, dah
sie binnen einer zu diesem Zweck zu bestimmenden kurzen Frist ihrer Verpflichtung
nachkommen. Geschieht letzteres nicht pünktlich, so ist die angedrohte Strafe durch
schriftliche Verfügung gegen den Schuldigen auszusprechen, denselben auch unter
Androhung weiterer Strafe die Erfüllung seiner Obliegenheit aufzugeben. Wird
die verhängte Geldstrafe nicht freiwillig binnen einer dem Zahlungspflichtigen zu
diesem Behuse zu setzenden Frist an den Standesbeamten oder nach dessen Anord-
nung an die Kasse der betreffenden Gemeinde erlegt, so ist das zuständige Einzel-
gericht wegen deren exekutivischer Beiziehung anzugehen.
Zur Ueberwachung, daß die bei der Anzeige des Geburtsfalls noch nicht be-
stimmten Vornamen eines vorläufig ohne Vornamen im Geburteregister eingetragenen
Kindes rechtzeitig, mithin spätestens binnen zwei Monaten nach der Geburt zur
nachträglichen Eintragung angezeigt oder, wenn dies nicht geschieht. gegen den
säumigen Verpflichteten die gesetzlichen Zwangsmaßregeln und Strafen in Anwendung
gebracht werden, dient dem Standesbeamten die in S. 10, Nr. 2 der Aueführungs-
Verordnung des Bundesraths vorgeschriebene schristliche Kontrole, deren genaue
Führung hiermit eingeschärft wird.
KS. 25.
Gebühren und Auslagen.
Die Führung der Standesregister und der darauf bezüglichen Verhandlungen
nach §. 16 des Reichsgesetzes haben im Allgemeinen kosten frei zu erfolgen. Für
bestimmte spezielle Handlungen des Standesbeamten, nämlich für
a) die Vorlegung der Register an Betheiligte zur Einsichtnahme,