270 1875.
) die schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten zur Che-
schließung vor dem Standesbeamten eines anderen Orto,
J) die Ertheilung beglaubigter Negister, Auszüge
sind die in Nr. II des dem Reichsgesetze angehängten Tarifs beslimmten Gebühren
zu erheben.
In dem Falle des F. 47 des Reichsgesetzes sind die Kosten der ekannt-
machun des Aufgebots von dem Antragsteller zu tragen.
8. 70 des Reichsgesetzes fließen die zur Erhebung gelangenden Gebühren
und Jann den Gemeinden des Standesamtsbezirk zu; umgekehr sind aber
auch von diesen Gemeinden nach §§. 8 und 9 des Reichsgesetzes die sächlichen
Kosten des Standesamts zu übernehmen. Deshalb hat der Standesbeamte nicht
allein das in §. 10, Nr. 4 der Ausführungs-Verordnung des Bundesraths vorge-
schriebene Verzeichniß über die zu erhebenden und von ihm erhobenen Gebühren
zu führen, sondern er wird auch die von ihm nach §. 68, Absatz 3 des Gesetzes
erkannten, bezüglich an ihn erlegten Geldstrafen, ingleichen die von ihm in Standes-
amtsangelegenheiten gemachten Auslagen, soweit sie nicht von Betheiligten erstattet
worden sind, verzeichnen und sich hierüber — mindestens alljährlich — mit den
Gemeinden seines Bezirks berechnen und auseinandersetzen müssen. Das Nähere in
dieser Beziehung bleibt der Uebereinkunft des Standesbeamten mit den Gemeinden
seines Bezirks und, da nöthig, der Regelung durch die nächsie Aufsichtsbehörde vor-
behalten.
8. 26.
Lieserung des Materials für die Statistlk der Bevölkerungsbewegung.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, das Material für die Statistik der Geburte.,
Eheschließungs- und Sterbefälle zu liesern und zwar nach Maßgabe der nachstehen-
den Vorschriften:
1. Gleichzeitig mit der Eintragung in die Standesregister haben die Standes-
beamien die eingetragenen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle noch in be-
sondere, in tabellarischer Form zu führende Verzeichnisse einzutragen.
2. Solcher Verzeichnisse bestehen drei:
a) ein Verzeichnih der Geborenen,
E— » »Ebcschlicßtmqm-
o), » „ Geslorbenen.