24 1875.
Sendungen mit Werthangabe, ] im Einzelnen bis zum E m bz. Post-
Postvorschußsendungen vorschußbetrag von 150 Mar
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den bun
trägern nicht ob.
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weikerem Umfange, als im Abs. U und im Abs. III angegeben, gestattet ist, be-
wendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
V. Jeder Landbriesträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme-
buch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und
Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch
der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom
Landbriesträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen
und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist
verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten
Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsähe gelten auch in Betreff der
bei Sendungen mit Postvorschuß nach S. 19 Abs. IV Amwendung findenden Be-
scheinigung.
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge-
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen
und Briefe mit Werthangabe (Abs. IUl und IV) kommt, wenn diese Gegenstände
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers
nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen
Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß,
zur Erhebung.
8. 25.
Zeit der Einlieferung.
1. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden
und, wenn die Versendung des eingelieserten Gegenstandes mit der nächsten dazu
geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
a) Dleuststunden.
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum
sind im Allgemeinen: