Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

24 1875. 
Sendungen mit Werthangabe, ] im Einzelnen bis zum E m bz. Post- 
Postvorschußsendungen vorschußbetrag von 150 Mar 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den bun 
trägern nicht ob. 
IV. Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem 
weikerem Umfange, als im Abs. U und im Abs. III angegeben, gestattet ist, be- 
wendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V. Jeder Landbriesträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahme- 
buch mit sich, in welches derselbe die von ihm angenommenen Sendungen mit 
Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und 
Postvorschußsendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch 
der Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom 
Landbriesträger angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen 
und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbriefträger ist 
verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten 
Bestellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsähe gelten auch in Betreff der 
bei Sendungen mit Postvorschuß nach S. 19 Abs. IV Amwendung findenden Be- 
scheinigung. 
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen einge- 
sammelten portopflichtigen Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe (Abs. IUl und IV) kommt, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Stationsorts des Landbriefträgers 
nach einer andern Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen 
Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, 
zur Erhebung. 
8. 25. 
Zeit der Einlieferung. 
1. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden 
und, wenn die Versendung des eingelieserten Gegenstandes mit der nächsten dazu 
geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
a) Dleuststunden. 
II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum 
sind im Allgemeinen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.