Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 277 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stäch vom Jahre 1875. 
  
XXVII. Verordnung 
vom 21. Dezember 1375, das bei den Taufen und Tranungen zu 
beobachtende Verfahren betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
haben im Hinblick auf das am 1. Jannar 1376 in Kraft tretende Reichsgesetz über 
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
beschlossen, über das bei den Tausen und den kirchlichen Trauungen vom 1. Januar 
1876 ab zu beobachtende Verfahren die nachstehenden Vorschriften zu erlassen: 
A. Die Taufen betreffend. 
8. 1. 
Zur Vollziehung der Taufe eines Kindes bedarf es des Nachweises über die 
erfolgte standesamtliche Eintragung der Geburt in das Geburtsregister nicht. 
An der für Eltern des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses bestehenden kirch- 
lichen Verpflichtung, ihre Kinder rechtzeitig zur Taufe zu bringen, ist nichts ge- 
ändert. (F. 82 des Reichsges. vom 6. Febr. 1875. 
Zur Vollziehung der Tause wird als Regel eine Frist von sechs Wochen be- 
stimmt. rsite kann von dem zuständigen Pfarrer angemessen verlängert werden. 
(el. 3. 
Sls Schw.,= Rudolst. Gesezsammlung XXXVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. ##zs 1875.
	        
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