Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

278 1875. 
8. 2. 
Die Taufe eines neugebomen Kindes hat in der Parochie des Geburtsortes, 
dafern aber die Mutter nach der Geburt und vor erfolgter Taufe ihren Aufenthalts= 
ort verändert, in derjenigen Parochie, zu welcher der neue Aufenthaltsort gehört, zu 
geschehen. Letzteren Falls hat der taufende Geistliche nächst der Eintragung der 
Taufhandlung in das eigene Kirchenbuch dem Geistlichen des Geburtsortes kurze 
Mittheilung zu machen. 
§. 3. 
Die Zahl der zulässigen Taufpathen wird auf vier festgesetzt. Zur Zulassung 
einer größeren Anzahl bedarf es der Dispensation Seitens des Superintendenten. 
Zur Uebernahme von Pathenstellen sind nur confirmirte Christen zuzulassen; die 
erwählten Taufzeugen sind dem taufenden Geisllichen vor Beginn der Taufhandlung. 
unter Angabe ihrer Confession bekannt zu machen. Sofern deren Zugehörigkeit zur 
christlichen Kirche nicht zweifellos sein sollte, hat der taufende Geistliche die Be- 
treffenden als Tauspathen nicht zuzulassen. 
B. Die kirchliche Eheverkündigung und die Trauung betreffend. 
8. 4. 
Der Trauung hat regelmäßig eine einmalige kirchliche Verkündigung der beab- 
sichtigten Ehe in der Form einer Fürbitte nach der in der Beilage unter 1I ersicht. 
lichen Formel vorauszugehen. 
aa Verlangen der Verlobten kann eine mehrmalige Verkündigung vorgenommen 
§. 5. 
Die kirchliche Eheverkündigung hat stattzusinden, nachdem der zuständige 
Standesbeamte das bürgerliche Aufgebot angeordnet hat. (C. 44 des 
Reichoges.) Dieselbe ist zu wiederholen, wenn die Trauung innerhalb 6 Monaten, 
vom Tage der ersten Verkündigung an gerechuet, nicht erfolgt ist. (E. 51 des 
Reichsgesetzes.) 
8. 6. 
Von der kirchlichen Cheverkündigung ist abzusehen, wenn eine nach F. 50 des
	        
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