Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 270 
Reichsgesetzes vom 6. Februar c. erwirkte Diepensation nachgewiesen wird und die 
Betheiligten die Eheverkündigung ablehnen. Auch kann der Geistliche von derselben 
Abstand nehmen, wenn sonst erhebliche Gründe für die Unterlassung geltend ge- 
macht werden. 
Auf Wunsch der Betheiligten kann andererseits die kirchliche Fürbitte an einem 
auf die erfolgte kirchliche Trauung folgenden Sonntage nachgeholt werden. 
8. 7. 
Die kirchliche Eheverkündigung hat in der Kirche zu erfolgen, in welcher die 
Trauung vollzogen werden soll. (. 9.) Dieselbe kann auf Wunsch der Betheiligten 
auch noch an einem oder mehreren anderen Orten, z. B. dem Wohnorte der Eltem 
der Verlobten bewirkt werden. 
8. B. 
Der Geistliche, bei welchem die kirchliche Eheverkündigung nachgesucht wird, 
hat sich über Namen, Geburtsort und Geburtszeit, erfolgte Taufe und Confirmation, 
überhaupt über die Personen-Identität und das Confessionsverhälmiß der Betheiligten 
zu vergewissern. Er darf die Eheverkündigung und die Trauung übernehmen, wenn 
beide Theile der christlichen Religion und wenigstens der eine Theil der evangelisch- 
lutherischen Kirche angehört. 
8. 9. 
Die kirchliche Trauung und die vorherige kirchliche Eheverkündigung hat in der 
Regel nach Wahl der dieselbe Begehrenden in der Parochialkirche eines oder des 
anderen der letzteren, oder in in der Kirche derjenigen Parochie stattzufinden, in 
welcher dieselben als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen. Es kann aber die 
kirchliche Trauung auf Wunsch der Betheiligten auch in einer anderen Kirche voll. 
zogen werden und ist dazu von dem zunächst anzugehenden Pfarramte das Ueber. 
weisungsschreiben zu ertheilen. 
8. 10. 
Die kirchliche Trauung darf nicht vor erfolgtem Nachweise der vorausgegangenen 
bürgerlichen Eheschliehung vollzogen werden. (5§. 67 des Reichsgesetzes.) 
Der kirchliche Trauungeakt besteht außer der einleitenden Ansprache aus der 
Vorlesung des göttlichen Wortes, dem Gelöbnisse der neuen Eheleute, der Trauungs- 
sormel, dem Gebete und dem Segen im Namen des dreieinigen Gottes. 
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