1875. 270
Reichsgesetzes vom 6. Februar c. erwirkte Diepensation nachgewiesen wird und die
Betheiligten die Eheverkündigung ablehnen. Auch kann der Geistliche von derselben
Abstand nehmen, wenn sonst erhebliche Gründe für die Unterlassung geltend ge-
macht werden.
Auf Wunsch der Betheiligten kann andererseits die kirchliche Fürbitte an einem
auf die erfolgte kirchliche Trauung folgenden Sonntage nachgeholt werden.
8. 7.
Die kirchliche Eheverkündigung hat in der Kirche zu erfolgen, in welcher die
Trauung vollzogen werden soll. (. 9.) Dieselbe kann auf Wunsch der Betheiligten
auch noch an einem oder mehreren anderen Orten, z. B. dem Wohnorte der Eltem
der Verlobten bewirkt werden.
8. B.
Der Geistliche, bei welchem die kirchliche Eheverkündigung nachgesucht wird,
hat sich über Namen, Geburtsort und Geburtszeit, erfolgte Taufe und Confirmation,
überhaupt über die Personen-Identität und das Confessionsverhälmiß der Betheiligten
zu vergewissern. Er darf die Eheverkündigung und die Trauung übernehmen, wenn
beide Theile der christlichen Religion und wenigstens der eine Theil der evangelisch-
lutherischen Kirche angehört.
8. 9.
Die kirchliche Trauung und die vorherige kirchliche Eheverkündigung hat in der
Regel nach Wahl der dieselbe Begehrenden in der Parochialkirche eines oder des
anderen der letzteren, oder in in der Kirche derjenigen Parochie stattzufinden, in
welcher dieselben als Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen. Es kann aber die
kirchliche Trauung auf Wunsch der Betheiligten auch in einer anderen Kirche voll.
zogen werden und ist dazu von dem zunächst anzugehenden Pfarramte das Ueber.
weisungsschreiben zu ertheilen.
8. 10.
Die kirchliche Trauung darf nicht vor erfolgtem Nachweise der vorausgegangenen
bürgerlichen Eheschliehung vollzogen werden. (5§. 67 des Reichsgesetzes.)
Der kirchliche Trauungeakt besteht außer der einleitenden Ansprache aus der
Vorlesung des göttlichen Wortes, dem Gelöbnisse der neuen Eheleute, der Trauungs-
sormel, dem Gebete und dem Segen im Namen des dreieinigen Gottes.
43