Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 283 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürsllichen 
Jusiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. December 1875. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
chwarß. 
XXIX. Verordnung, 
die für den Wegfall der Stolgebühren für Taufe, Aufgebot und 
Tranung zu gewährenden Entschädigungen betreffeud, vom 21. 
Dezember 1875. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Grund der über die Entschädigung für den Ausfall an Stolgebühren 
mit dem Landtage gepflogenen Verhandlungen auf den Antrag Unseres Ministeriums 
andurch was folgt: 
8. 1. 
Wegen des Ausfalls an Stolgebühren für die Taufe, das Ausgebot und die 
Trauung wird den derzeitigen Inhabern der evangelisch-lutherischen Pfarrstellen 
Entschädigung in Höhe der in den einzelnen Besoldungs-Designationen eingestellten 
Anschlagssummen aus Landesmitteln gewährt. Die Zahlung erfolgt in Quartals- 
raten postnumorando aus der Pfarrerzulagekasse. 
8. 2. 
Für den Ausfall an Stolgebühren, welchen die Volksschullehrer in ihrer 
Eigenschaft als Kirchendiener (§F§. 24 und 25 des Gesetzes über die Volksschulen
	        
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