288 1875.
S. 1.
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortsstatut Fortbildungsschulen zu errich.
ten, welche die aus der Volksschule Entlassenen oder einzelne Klassen derselben noch
zwei bis drei Jahre lang zu besuchen verpflichtet sind, wenn nicht in anderer Weise
z. B. durch den regelmäßigen Besuch einer Schule mit höheren Zielen, für ihre
Fortbildung genügend gesorgt ist. Von dieser Verpflichtung kann die Kirchen- und
Schul-Inspection nach Anhör des Local, SchulInspectors dispensiren.
8. 2.
Aufgabe der Fortbildungsschule ist, die aus der Volksschule Entlassenen in den
erlangten Kenntnissen zu befestigen und in denjenigen Keuntnissen und Fertigkeiten,
welche vorzugsweise förderlich für das bürgerliche Leben sind, weiter zu bilden.
8. 3.
Der Untemicht in der Fortbildungsschule wird in wöchentlich zwei, höchstens
sechs Stunden ertheilt. Derselbe kann auf die Wintermonate beschränkt werden.
8. 4.
Die VBolkoschullehrer sind auf Verlangen zur Ertheilung von Unterricht in der
Fortbildungsschule der betreffenden Schulgemeinde verpflichlet. Es ist ihnen dafür
eine besondere auf ihr gesetzliches Diensteinkommen nicht anzurechnende Remuneration
zu gewähren, deren Höhe beim Mangel einer Verständigung mit der Gemeinde-
behörde von dem Ministerium (Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen) festgesetzt
wird.
8. 5.
Die Lehrräume und Lehrmittel der Volksschule können zugleich für die Fort-
bildungsschule in Anspruch genommen und benutzt werden.
8. 6.
Die Unterhaltung der Fortbildungsschule liegt der Schulgemeinde ob. Dies
Hilt insbesondere von der Aufbringung des Honorars für die Lehrer, von den Kosten
für die Heizung, Beleuchtung und Reinhaltung der Schulräume und von der Be-
schaffung der Lehrmittel. Zur Aufbringung dieser Kosten kann ein Schulgeld erhoben
werden. Die Bestimmung über die Höhe derselben unterliegt der Genehmigung
des Ministeriums (F. 4).