Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

292 1875. 
NXXXV. Gesetz, 
die Gründung neuer Ansiedelungen betr., vom 11. December 1875. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags was folgt: 
8. 1. 
Die (Gründung einer neuen Ansiedelung außerhalb einer städtischen oder länd, 
lichen Ortslage kann untersagt werden, wenn davon Gefahr für das Gemeinwesen 
zu besorgen und namentlich die polizeiliche Beaufsichtigung mit ungewöhnlichen 
Schwierigkeiten verbunden ist. 
8. 2. 
Ueber die Gestattung oder Versagung der neuen Ansiedelung entscheidet das 
Landrathsamt. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten das Recht der Be- 
miung an das Ministerium innerhalb zehntägiger Frist und mit ausschiebender 
Wirkung zu. 
5. 3. 
Sind neue Ausiedelungen ohne die erforderliche behördliche Genehmigung (§. 2) 
gegründet, so kann deren Wegschaffung angeordnet werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 11. December 1875. 
(L. 8.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
« v. Bertrab.
	        
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