1875. Wo
Gesetzsammlung
für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
18. Stück vom Jahre 1875.
& XXKVI. Verordnung,
über das Hebammenwesen, vom 22. December 1875.
Um die in den hiesigen Landen bestehenden Vorschriften über das Hebammen-
wesen mit der Reichsgesetzgebung sowie mit den Anforderungen und Elnrichtungen
der neueren Zeit in Einklang zu bringen, wird mit höchster Genehmigung Sere-
nissimi unter Aufhebung der im Jahre 1809 erlassenen Verordnung wegen Aus-
übung der Entbindungskunst und wegen des Hebammenwesens in den Flürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen Landen, oberer Herrschaft, und der anderen, über diesen
Gegenstand bisher ergangenen Bestimmungen, soweit dieselben mit nachfolgenden
Vorschriften im Widerspruch stehen, verordnet, was folgt.
8. 1.
Hebammen, welche als solche vor Erlaß dieser Verordnung in den hiesigen
Landen angestellt waren, behalten ihre Stellung als Orts= oder Bezirks-Heb-
ammen bei.
. 2.
Hebammen bedũrfen zur Ausũbung ihres Gewerbes auch künftig eines Prüfungs-
zeugnisses. Angehörige des deuischen Reiches, welche ein solches Zeugniß von der
zuständigen Behörde eines Bundesstaats erlangt haben, können das Hebammenge-
werbe an einem jeden Orte des Landes ausüben. Vor Eröffnung des Gewerbe-
betriebes haben sie das Prüfungszeuguiß dem Landrathsamte sowie dem Physlkus des
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesebsammlung XXXVI. 6
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Dezember 1876.