Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

294 1875. 
Bezirks vorzulegen, auch ihr Gewerbe bei dem Gemeindevorstande des Niederlassungs- 
ortes anzumelden. 
K. 3. 
Um dahin Fürsorge zu treffen, daß die durch die Rücksicht auf das gemeine 
Wohl gebotene Anzahl von Hebammen jederzeit vorhanden ist, werden auch künftig 
für einzelne Orte oder für mehrere zu einem Hebammenbezirke vereinigte Gemeinden 
und Gutébezirke, Orts- oder Bezirks-Hebammen angestellt. 
Zur Bildung neuer, sowie zur Abänderung schon bestehender Hebammenbezirke 
ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
Die Anstellung der Orts= und Bezirks-Hebammen erfolgt auf Vorcchhlag der 
betheiligten Gemeinde= und Guts-Bezirke durch das Landrathsamt nach stattgehabtem 
Einvernehmen mit dem Bezirks-Physikus. 
S. 4. 
Als Orts- und Bezirks-Hebammen sind regelmäßig nur solche Bewerberinnen 
anzustellen, welche dem Fürstenthume angehören und ein Prüfungszeugniß der hiesigen 
Landesbehörde (des Ministeriums) oder des Direktors der Großherzoglich= Sächsischen 
Entbindungsanslalt und Hebammenschule zu Jena erlangt haben. Zur Anstellung. 
anderer Bewerberinnen ist besondere Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
8. 5. 
Hebammen, welche auf Kosten oder mit Unterstützung des Staats oder von 
Gemeinden ausgebildet wurden, sind ve#flichtet, die Stellung als Orts- oder Be- 
zirks= Hebammen anzunehmen und in derselben mindestens drei Jahre zu verbleiben, 
oder aber die erhaltene Unterstützung zurückzuzahlen. 
8. 6. 
Die Orts- und Bezirks-Hebammen werden bei ihrer Anstellung von dem Land- 
rathsamte nach der beigefügten Eidessormel verpflichtet. Sie erhalten eine jährliche 
Besoldung, welche von der Austellungsgemeinde, beziehungsweise von den zu dem 
Hebammenbezirke gehörigen Gemeinde= und Guts-Bezirken, aufzubringen ist. Die 
Höhe der Besoldung, beziehungsweise die Vertheilung derselben unter die Beitrags- 
pflichtigen, wird im Wege der Vereinbarung und in Ermangelung einer solchen durch 
das Landrathsamt im Einvernehmen mit dem Physikus festgestellt.
	        
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