Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 206 
Erfolgt die Annahme der Orts- oder Bezirks-Hebamme auf Kündigung, so ist 
eine geräumige Kündigungefrist festzusetzen, um beim Eintritt der Kündigung die 
rechtzeitige Wiederbesetzung der Stelle zu sichern. 
Ist eine erledigte Stelle drei Monate nach eingetretener Erledigung nicht wieder 
besetzt, so kann das Landrathsamt durch das Ministerium ermächtigt werden, die 
Stelle unter den von ihm vorzuschreibenden Bedingungen wieder zu besetzen und die 
Vertheilung und Aufbringung der erforderlichen Kosten anzuordnen. 
S. 7. 
Die Orts- und Bezirks-Hebammen sind verpflichtet, die Entbindung zahlungs- 
unfähiger Personen ihres Bezirks, sowie die erforderliche Pflege derselben und ihrer 
neugebornen Kinder während der Dauer des Wochenbettes unentgeltlich zu besorgen. 
Auch dürfen sie innerhalb ihres Bezirks ihren Kunktbeistand Niemand verweigem, 
wenn nicht wirkliche Hindernisse entgegenstehen. 
Auf obrigkeitliches Begehren haben sie Untersuchungen auszuführen und Gut- 
achten abzugeben. 
8. 8. 
Die Ons- und Bezirks-Hebammen stehen unter der Aufsicht der Landraths- 
ämter und speziell unter der Bezirks-Physiker. Sie haben von drei zu drei Jahren 
eine Nachprüfung vor dem Physikus abzulegen. 
S. 9. 
Orts- und Bezirks-Hebammen, welche sich eines unsittlichen Lebenswandels 
schuldig machen, die Pflichten ihres Berufes verletzen oder erhebliche Mängel an den 
erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten, namentlich bei den Nachprüfungen, zeigen, 
können auf Antrag oder nach Anhörung des Bezirks-Physikus von der Anstellungs- 
behörde, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium, entlassen werden. 
Außerdem können Orts= und Bezirks-Hebammen sowohl wie andere frei prac- 
titirende Hebammen wegen Ordnungewidrigkeiten durch das Landrathsamt mit Geld- 
bußen bis zu 20 Mark bestraft werden. 
Rudolstadt, den 22. Dezember 1875. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
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