Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

26 1875. 
Abgange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenflände 
bis unmiltelbar vor dem Abgange des Zuges in die an den Eisenbahn- 
Postwagen angebrachten Briefkasten gelegt werden, soweit die Perrons 
zugänglich sind. 
2) Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sen- 
dungen innerhalb der vorstehenden bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer 
örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen 
eine ane# Verlängerung der Schluszeiten eintreten lassen. 
I. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbabnen die 
Schlnien um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von 
der Postanstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst über- 
zuladen. 
IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnsichen Dienststunden abgehen, 
bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insosern nicht, nach Maßgabe 
des Abgangs der Post, die Schlußzeit nach den vorslebenden Festsezungen früher 
eintritt. 
X. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Ein. 
tritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienst- 
stunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei 
Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mit- 
beförderung mit der zunächst abgehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die 
Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der be- 
treffenden Posten zum Posthause gelangen. 
8. 26. 
Franklrun govermerk. 
I. Briese u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen 
weggeschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn der- 
arkig beschaffene Briefe, oder Briese mit dem Frankirungevermerke, für welche das 
Porto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasteu vorgefunden 
werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und 
die Briese werden als unfrankirt behandelt.
	        
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