Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

206 1875. 
Eldesfsormel. 
½ schwöre zu u. s. w., daß, nachdem ich als Hebamme angenommen 
worden bin, ich die mir wohlbekannten Pflichten meines Berufs treu und gewissen- 
haft erfüllen und mich in allen Beziehungen so verhalten will, wie es einer recht- 
schaffenen Hebamme zukommt — so wahr mir Gott helse u. s. w. 
  
XXXVII. Instruktion 
flir Orts= und Bezirks-Hebammen. 
Die als Orts, oder Bezirks= Hebammen angestellten und verpflichteten Personen 
haben zur pünktlichen und gewissenhasten Ersüllung ihres Berufs Folgendes zu 
beobachten. « 
8. 1. 
Zuvörderst und im Allgemeinen haben sie die in der Verordnung vom heutigen 
Tage und in dieser Instruktion enthaltenen Vorschriften, sowie die ihnen durch ihr 
Lehrbuch der Hebammenkunst und beim Umerricht ertbeilten Anweisungen jederzeit 
streng und pünktlich zu befolgen. Zu dem Ende müssen sie sich mit jenen gesetz- 
lichen Vorschriften gehörig vertraut machen, und sich durch fleißiges Nachlesen in 
dem bei jeder Gelegenheit von ihnen gewissenhaft zu Nath zu ziehenden Lehrbuche 
in den Kenntnissen ihrer Kunst immer mehr befestigen. Sie haben sich aller Ge- 
schäfte und Arbeiten, welche das Gefühl der Hand abstumpfen, sowie alles Anderen, 
was ihnen bei pflichtmäßiger Erfüllung ihres Berufs auf irgend eine Weise hinder- 
lich werden könnte, zu enthalten. 
8. 2. 
Ebenso wichtig wie der Besitz der Kenntnisse und der Fertigkeiten des Berufs 
ist für die Hebamme der ordentliche und untadelhafte Lebenswandel, weil nur durch
	        
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