Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

208 1875. 
darũber auszusprechen, was sie nach Maßgabe ihrer Untersuchung zu glauben sich 
veranlaßt findet. In zweifelhaften Fällen darf sie nicht unterlassen, zuzugestehen, 
daß die Sache sich nicht bestimmt entscheiden lasse, oder aber die betreffende Person 
an einen erfahrenen Geburtshelfer zu verweisen. 
8. 8. 
Ebenso hat die Hebamme, wenn sie von der Obrigkeit aufgefordert wird, den 
körperlichen Zustand einer angeblich oder vermeintlich Schwangeren zu untersuchen, 
oder festzustellen, ob eine Frauensperson geboren hat, oder andere in ihre Kunst 
einschlagende Fragen zu beantworten, dasjenige, was sie bei sorgfältiger Untersuchung 
gefunden, und was ihrer Ueberzeugung gemäß ist, nach der strengsten Wahrheit an- 
zugeben. 
8. 9. 
Wünscht eine Schwangere in der Wohnung der bebamme ihre Niederkunft zu 
halten, so hat die Hebamme dieses der Ortsobrigkeit anzuzeigen. 
C. 10. 
Jede Hebamme soll mit dem erforderlichen Hebammenapparate versehen sein. 
Hierzu gehört wenigstens: eine Klyslierspritze, eine scharfe Scheere mit stumpfen 
Spitzen, einige Nabelschnurbändchen, zwei Badeschwämme, ein Frauencatheder, ein 
Paar Brustgläser. 
Der Bezirks-Physikus hat sich von Zeit zu Zeit von dem Vorhandensein und 
der guten Beschaffenheit dieser Utensilien zu überzeugen. Die Utensilien sind Eigen- 
thum der betreffenden Gemeinde oder des Bezirks; die Hebamme ist aber dafür ver- 
antwortlich, daß sie stets reinlich und im guten Stande erhalten werden; sie hat 
auch die durch ihre Nachlässigkeit daran entstehenden Schäden und Verluste zu er- 
setzen Beim Tode oder sonstigen Abgange der Hebamme geht der Apparat auf 
die Nachfolgerin über. 
S. 11. 
Auher den im Lehrbuche genannten und für jeden Fall genau bestimmten Heil- 
mitteln dürfen Hebammen Arzneimittel durchaus nicht verordnen oder anwenden. 
Sie haben sich überhaupt alles unbesugten Kurirens, sowie der anwen aber- 
gläubischer Mittel (des Segensprechens, der Sympathie u. s. w.) streng zu enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.