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Pfarrer) angezeigt werden, und daß diese Anzeigen in vorschriftsmäßiger Vollständig-
keit geschehen.
Bei dem Standesbeamten muß die Hebamme diese Anzeige selbst und münd-
lich machen, wenn es nicht durch den ehelichen Vater des Kindes geschieht.
8. 14.
Ferner soll die Hebamme darauf sehen, daß rücksichtlich neugebormer Kinder
christlicher Eltern die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf die Taufe erfüllt
werden.
Machen die Zustände des Kindes, namentlich der Zustand der Augen, das
Vorhandensein von fieberhaften oder von Hautkrankheiten die von den Angehörigen
gewünschte frühe Taufe oder die Kirchentaufe bedenklich, so hat die Hebamme auf
die möglichen Nachtheile aufmerksam zu machen, welche die zu früh oder in der
Kirche vorgenommene Tause haben könnte; auch wenn die Warnung nicht beachtet
wird, den Ortspfarrer um eine weitere Belehrung der Angehörigen des Täuflings
anzugehen.
Bei eintretender Lebensgefahr und sehr großer Schwäche des Neugeborenen hat
die Hebamme, ohne aber die nöthigen Rettungsmittel zu versäumen, dafür Sorge
zu tragen, daß die Taufhandlung sobald als möglich verrichtet werde. Ist der Geist.
liche in der Eile nicht zu erlangen, so darf die Hebamme selbst das Kind mit der
Nothtaufe versehen, wovon sie indeß dem Pfarrer sofort Anzeige zu erstatten hat.
Wie die Hebamme sich bei der Vornahme einer Nothtaufe zu verhalten hat,
darüber wird sie von dem Pfarrer ihres Wohnsitzes belehrt, bei welchem sie sich
alsbald nach ihrer Verpflichtung anzumelden hat.
8. 15.
Wenn ein Kind todtgeboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß die
Anzeige an den Standesbeamten und an die Kirche spätestens am nächstfolgenden
Tage geschehen. Die Hebamme hat nach Anweisung des Pfarrers die Beerdigung
der Kindesleiche vorzunehmen.
8. 16.
Die Hebamme hat, wo es gewünscht wird, unter Befolgung der im Lehrbuche
hegebenen Vorschristen Schwangeren darüber Rath zu ertheilen, wie sic ihr Leben
einrichten sollen, um gesund zu bleiben und der Leibesfrucht nicht zu schaden, in-