Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 301 
gleichen wie sie sich wegen der nöthigen Wäsche, sowie für das Stillungsgeschäft 
vorbereiten müssen. 
S. 17. 
Wird die Hebamme zu einer Gebärenden gerufen, so hat sie sich sofort hinzu- 
begeben und ihren Apparat (. 10) mitzubringen. Nach der Anbunft hat sie durch 
sorgfältige äußere und innere Untersuchung und durch Beobachtung zu ermitteln, ob 
die Geburt schon begonnen hat, wie weit dieselbe vorgeschritten ist, und ob Regel- 
widrigkeiten vorhanden sind, welche die sofortige Herbeirufung eines Geburtshelfers 
nöthig machen. 
8. 18. 
Hat die Hebamme sich ũberzeugt, daß die Geburt ihren Anfang genommen, so 
sind sofort die bei jeder Geburt nothwendigen Vorkehrungen: die Herstellung eines 
zweckmäßigen Geburtslagers und zwas sonst das Lehrbuch vorschreibt, zu treffen. 
Auch darf sie die Kreisende nicht mehr verlassen, bis die Gefahr einer zu starken 
Nachblutung vorüber ist. 
. 19. 
So lange die Hebamme bei der Gebärenden und der Leibesfrucht alles im 
regelmäßigen Zustande findet, hat sie den Kreisenden, so weit nöthig, nur Muth 
einzusprechen, durch wvorsichtiges, nicht unnöthig häufiges Zufühlen sich von den fort- 
schreitenden Veränderungen zu überzeugen, die Kreisende zur rechten Zeit auf das 
Geburtslager zu bringen, sie nicht vorzeitig zur Verarbeitung der Wehen aufzu- 
muntern und überall, namentlich bei der Unterstütung des Dammes, der Empfang- 
nahme des Kindes, dem Abnabeln desselben und der Entsermung der Nachgeburt 
Alles genau zu beobachten, was das Lehrbuch vorschreibt. 
§. 20. 
Bemerkt die Hebamme aber etwas Ungewöhnliches, von dem natürlichen Ver- 
laufe einer regelmäßigen Geburt Abweichendes, so hat sie solches sosort dem Ehe- 
manne oder den nächsten Angehörigen der Kreisenden mitzutheilen, damit ohne Zeit. 
verlust ein Geburtshelser herbeigerusen werde. 
Insbesondere hat dies zu geschehen: 
I. Wenn die Geburt sich über die normale Zeit hinausg verzögert; 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXVI. 46 
J“. 
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