Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 303 
der Entbindung täglich zweimal zu besuchen und dabei den Verlauf des Wochenbettes 
genau zu überwachen. Wie lange diese luh denn noch fortzusetzen sind, hängt 
vorzugsweise von dem Befinden der Wöchnerin ab 
§. 24. 
Außer ihren Verrichtungen bei Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugebornen 
haben die Hebammen auf Verlangen an Frauenspersonen Klystiere zu geben, sobald 
das Seteen eines solchen nothwendig ist, desgleichen auf Verordnen des Arztes Mutter- 
kränze einzusetzen. 
Auf Anordnung eines Arztes ist der Hebamme gestattet, bei Frauen Blutegel 
und Schropfköpfe zu setzen und bei Harnverhaltung den Katheder einzuführen. 
Rudolstadt, den 22. December 1875. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
 
	        
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