Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

28 1875. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so 
genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. 
Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
V. Soll die Zurücksorderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein 
desfallsiges Telegramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich 
als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies ge- 
schehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt 
das Franco bei Rückgabe des Briefumschlags bez. der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. #. w. 
wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten 
Beförderungsstrecke zu entrichten. 
§. 30. 
Auchändigung von Postsendungen an die Adressaten an Unterwegsorten. 
I. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im 
einzelnen Falle keine dem Beamten bekaunte Bedenken entgegenstehen, die Aus- 
händigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte slattfinden, 
wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung 
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht slatt. 
8. 31. 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten. 
I. Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, 
so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzu- 
sügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses 
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Ver- 
schlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
	        
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