Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 29 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im 
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Fest. 
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein 
zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird 
dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der 
Sendung slattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder 
um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am 
Bestimmungsorte der Adressat davon in Kennmiß zu setzen und zu ersuchen, zur 
Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb 
der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen 
keine Folge, oder verzichtet derselbe ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist 
mit deren Bestellung und Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften 
zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Adressat bei Eröffnung 
der Sendung gegen deren IJnhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, 
durch welche der Befund sestgestellt wird. 
V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten, auch muß über die geschehene Er- 
öffnung eine Verhandlung aufgenommen werden, in welcher die Veranlassung der 
Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (Ss. 14 und 15) 
zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen 
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren besugt. 
8. 32. 
Bestellung. 
I. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände 
den Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briese und Postkarten, 
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
3) auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postausträgen, 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
	        
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