Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

z0 1875. 
6) auf Ablieferungsscheine (Post- zinchradnee über Sendungen mit Werth- 
angabe und über Einschreib-Pack 
II. Sovweit die Postverwaltung die rln nicht übernimmt, müssen Briefe 
mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib--Packete und ferner 
die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Posl. Packetadresse, der 
Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleit- 
adresse, von der Post abgeholt werden. 
iIlI. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird 
erhoben: 
1) bei den Postämtern: 
) für Packete bis 5 Kilogr. einschließliciggg . . .. 10 Pf., 
) für schwerere Packkeee 15 „ 
2) bei den übrigen Postanstalten: 
) für Packete bis 5 Aione einschließlig 5 „ 
) für schwerere Packkeeee . . . . . . . . 10 
n- zwei oder mehr 5*rm zu einer Begleitadresse, so ist für sedes 
Packet der Sab von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine 
einzelne Sendung im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben. 
IV. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 
1500 Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben. 
V. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werth- 
angabe durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: 
u) für Briese mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 
3000 Mark: 20 Pf., 
b) für Packete mit Wertbangabe: die Sätze für Briese mit Werthangabe; 
wenn aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere 
Sätßee ergiebt, diese letzteren. 
VI. Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen 
Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 
5 Pfl erhoben. 
VII. Für das Abtragen der Briese mit Werthangabe, Packete mit oder ohne 
Werthangabe, Einschreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geld.
	        
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