Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 31 
belrägen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den 
Werth der bestellten Gegenstände ein Beslellgeld von 10 Pf. erhoben. 
VIII. Die Bestellgebühren werden auch von porlofreien Sendungen erhoben. 
IX. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer 
Postorte angenommen. Wegen der Auenahme in Betreff der durch Eilboten zu 
besellenden Sendungen slehe §. 21 Abs. V. 
Für Briefe an Einwohner im Orls- oder Landbestellbezirke der Aufgabe- 
Postanstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 
5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf zur Erhebung, soweit 
nicht abweichende Säße durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen 
mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins keine 
weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briesen tritt den vorstehenden Säten 
die Einschreibgebühr (§. 16 Abs. II) und bez. die Gebühr für Beschaffung des 
Rückscheins (§F. 16 Abfs. IV) hinzu. 
XI. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts, oder Land- 
bestellbezirke der Aufgabe Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben 
Taxen (einschließtlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher 
eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den 
Taxen die Entsernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungs- 
stuse bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ict. 
XII. Eine Porto= und Gebührenfreiheit sindet bei Besorgungen an Einwohner 
im Orts= oder Landbeslellbezirke der Aufgabe Postanstalt nicht statt. 
XIII. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeit- 
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke 
für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
u) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener 
bestellt werden 60 Pf., 
bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich 
bestellt weden 1 Mark. 
bei Zeitungen, welche mehrmals, aber uicht öster als 
einmal täglich bestellt werden . . . .. 1 Mark 60 f., 
41) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden. 2 Mark, 
c) für die amtlichen Verordnungsblätteer . . .. 60 Pf. 
· 
—a
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.