1875. 31
belrägen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den
Werth der bestellten Gegenstände ein Beslellgeld von 10 Pf. erhoben.
VIII. Die Bestellgebühren werden auch von porlofreien Sendungen erhoben.
IX. An Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt
werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Adressaten im Bereiche anderer
Postorte angenommen. Wegen der Auenahme in Betreff der durch Eilboten zu
besellenden Sendungen slehe §. 21 Abs. V.
Für Briefe an Einwohner im Orls- oder Landbestellbezirke der Aufgabe-
Postanstalt kommt im Frankirungsfalle, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von
5 Pf., im Nichtfrankirungsfalle eine Gebühr von 10 Pf zur Erhebung, soweit
nicht abweichende Säße durch besondere Verfügung angeordnet sind. Bei Briefen
mit Behändigungsschein wird für die Rücksendung des Behändigungsscheins keine
weitere Gebühr erhoben. Bei eingeschriebenen Briesen tritt den vorstehenden Säten
die Einschreibgebühr (§. 16 Abs. II) und bez. die Gebühr für Beschaffung des
Rückscheins (§F. 16 Abfs. IV) hinzu.
XI. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts, oder Land-
bestellbezirke der Aufgabe Postanstalt eingeliefert werden, unterliegen denselben
Taxen (einschließtlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher
eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den
Taxen die Entsernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungs-
stuse bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ict.
XII. Eine Porto= und Gebührenfreiheit sindet bei Besorgungen an Einwohner
im Orts= oder Landbeslellbezirke der Aufgabe Postanstalt nicht statt.
XIII. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeit-
schriften sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke
für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:
u) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener
bestellt werden 60 Pf.,
bei Zeitungen, welche zwei- oder dreimal wöchentlich
bestellt weden 1 Mark.
bei Zeitungen, welche mehrmals, aber uicht öster als
einmal täglich bestellt werden . . . .. 1 Mark 60 f.,
41) bei Zeitungen, welche zweimal täglich bestellt werden. 2 Mark,
c) für die amtlichen Verordnungsblätteer . . .. 60 Pf.
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