Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 33 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an à 
bei B., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Be- 
vollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung 
des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Ergenstände 
an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, daß der Adressat noch nicht einge- 
troffen ist. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorslehenden Bestimmungen be- 
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief. 
träger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen „Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (I. 32 Abs. I.) bz. 
der Packete selbst 
au einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten 
desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen 
kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an 
den Thürhüter des Hauses. 
IV. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1) an seiner Wohnung 
einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briese, Post= 
karten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den 
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
V. Die Behändigung an drilte Personen ist unzulässig, wenn es sich um 
die Feselten von 
Einschreibsendungen (§. 16), 
5 Postanweisungen (SF. 17), 
3) Telegraphischen Postanweisungen (F. 18), 
4) Postaufträgen (S. 20), 
5) Ablieferungsscheinen (§. 32 Abs. 0), 
6) Post-Packetadressen zu ugehriebenen Packeten und zu Packeten mit 
Werthangabe (C. 32 Abs. I. 
handen vielmehr müssen diese Eeassahe Leist an den Adressaten oder dessen Be- 
ürstl. Schw.-uudolst. Gesesammlung. XXXV 5
	        
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