Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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vollmächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen be- 
zeichnet, so ersolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder 
dessen Bevollmächtigten. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu ersragen bei B." 
n abzugeben bei & so muß die Bestellung jedesmal an den 
5# *Cvs zme d *7 zuerst genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
„An 4 logirt bei B.“ 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben bei B., so muß die Bestellung jedesmal an den 
„An A. uuN soins de B.“ zuletzt genannten Adressaten (B) erfolgen. 
„An 4& cure ol B.“ 
Wemn die Adresse lautet: „An A. per adlresse des B.“, so darf die Be- 
stellung sowohl an den zuerst genannten Adressaten (A), als auch an den zulet ge- 
nannten Adressaten (3.) stattfinden. 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekennt- 
niß geschehen, und hat der Adressat bez. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe 
den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresie vorgedruckte 
Quittung zu unterschreiben. 
VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen sowie an Zög- 
linge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. ersolgt auf Gumd der mit den 
Militairbehörden bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen 
Abkommen an die von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten 
Personen 
VIII. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen 
dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Brief- 
träger oder Voten der Zutritt zu dem Kranken nicht geslattet wird. 
IX. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten die- 
selben Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung 
gelangenden Sendungen maßgebend sind.
	        
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