Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 39 
ist, wenn nicht schon der Absender die Nachsendung verlangt hat, von dem Vor- 
liegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
II. Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briefe mit Postvor- 
schuß wird im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungs- 
gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag 
von 10 Pf. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Gegen- 
stände sindet ein neuer Ausaß nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Post- 
austrags- und Postvorschuß Gebühren werden bei der Nachsendung nicht noch ein- 
mal angesetzt. 
IV. Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei einer Postanstalt bezieht, im 
Laufe der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt 
verlangt, so erfolgt die Ucberweisung gegen eine Gebühr von 50 Pf. Die Ueber- 
weisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, als der Bezieher im Lause der Bezugs- 
zeit die Bestimmungs-Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die 
Zeitung wieder nach dem Orte überwiesen wird, wo der Bezug ursprünglich statt- 
gesunden hat, ist für die desfallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu 
erheben. 
F. 39. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungoorte. 
I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorke nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach den Vorschriften im F. 38 nicht möglich oder nicht zu- 
laͤssig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und 
nicht binnen 3 nne, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von 
der Post abgeholt wi 
4) wenn es sich um eine Scidung mit Postvorschuß handelt, auch wenn 
sie mit „postlagernd= bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 
7 Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5) wenn bei Postauweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung oder 
Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;
	        
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