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IIIl. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so
wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Posldirection eingesandt, #welche dieselbe
mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unter-
schrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten.
Die Sendung wird hiemächst mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine
entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder
läßt er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ab-
lieserungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht ab.
holen: so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz. Post-Unter-
stützungskasse verkauft, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen
Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briese und
die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei
Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet,
vernichtet, dagegen wird
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briesen mit Werthangabe,
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von
Werth vorgefunden haben, ohne dah dieser angegeben worden ist, sowie
bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgesordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Ausforderung,
welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs- und
Bestimmungsorts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung ent-
halten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch
einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen,
welsche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen
verkaust.