Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 43 
VIII. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Poslgebiete zur Post 
gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren 
der fremden Postanstalt überlassen. 
8. 41. 
Laufschreiben wegen Postsendungen. 
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post 
rn Gegenstandes beträgt 20 Pf. 
Für Lausschreiben wegen gewöhnlicher Briese, Postkarten, Drucksachen 
oder Ken n soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den 
Adressaten festgestellt wird. 
III. Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem 
Erlaß des Laufschreibens zu enmichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, 
daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV. Für Lausschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine 
Gebühr nicht erhoben. 
8. 42. 
Verkauf von Postwerthzeichen: 
Freimarken 
I. Die Freimarken werden zu dem Neunwerthe des Stempels an das Publi- 
kum abgelassen. 
b.) Gestempelte Briefumschläge. 
II. Der Verkaufspreis der gestempelten Briesumschläge beträgt außer dem 
Neunwerthe 1 Pf. für das Stück. 
% Gestempelte Postkarten. 
III. Die gestempelten Postkarten werden zu dem Neunwerthe des Stempels 
an das Publikum abgelassen. " 
d) Gestempelte Strelfbänder. 
V. Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streisbänder zu 
3 Pf. zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Slick 
statt, und zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück. 
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