Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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)Abstempelung von %½ e enschlege Streifbändern und Postkarten 
(r Prlvotversone 
V. Die Königlich Preiße Sinntearnenn in Berlin übemimmt die Ab- 
stempelung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit 
dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu er- 
fragenden näheren Bedingungen. 
8. 43. 
Enteichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich be- 
stimmt ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post ein. 
geliefert werden. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegen- 
stände (5. 24 Abs. U) müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
II. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der 
Ergänzungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei ge- 
wöhnlichen Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewichte von 250 
Gramm, sowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der 
Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei 
anderen Sendungen kann der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung ver- 
langen, wenn er den Absender namhaft macht und bg. den Briefumschlag oder eine 
Abschrift davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom 
Absender eingezogen. 
IUI. Sendungen, welche mit Poslwerthzeichen einer fremdem Postverwaltung 
frankirt aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerth 
niichen als ungültig zu bezeichnen. 
. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert. 
oder un der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er 
den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und 
die Gebühren zu zahlen. 
V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
wird kein Porto gezahlt und das elwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten 
verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor-
	        
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