Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

46 1875. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des F. 2 entsprechen. 
V. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieserungsschein. 
#) Beförderungswelse. 
VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisen- 
bahnzüge werden, insosem der Absender nicht eine andere Beförderungsweise ver- 
langt hat, benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit 
denselben ihren Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei 
der Beförderung zu Pferde. 
d) Bestellung am Bestimmungsorte. 
VIII. Die durch Estasette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug 
bestellt werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Sie müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. 
Wird dies durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus- 
und Geschäftsbeamte vder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der 
Empfänger muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges be- 
scheinigen. 
e) Zahlungssätze für Estafetten, *2 3n vlerde oder mittelst Karliols befördert 
IX. Für jeden Gegenstand 2c. 4 N * und für jede Estafette oußerdem 
eine Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts oder, wenn die Estafette aus 
einem fremden Poslgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung 
der Abfertigungsgebühr berechtigt. 
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benugzen- 
den Kariols, ersolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist 
(siehe S. 58, Abs. ). 
XlII. Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden 
nach den betreffenden, zur öffentlichen Kenumiß gebrachten Tarifen erhoben. 
XIII. Die Rittgebühren werden nach der poslmäßigen Entsernung auf dem 
wirklich zu benutzenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.