Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 40 
betreffenden Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im 
Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der 
Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte 
Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die 
Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den 
etwa mitkommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, 
können Pläße nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur 
insoweit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen 
Pläßen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder 
darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz- 
sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur 
nächsten Station bezahlt. 
P) An Haltestellen. 
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der 
Neisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Ge- 
päck von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne 
Belästigung der anderen Neisenden im Personenraum leicht untergebracht werden 
kann. Die Packräume des Wagens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist 
jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX. Wünschen Neisende sich die Beforderung mit der Post von einer Posl- 
anstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei 
der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen 
und das Personengeld dafür erlegen. 
S. 46. 
Personen, welche von der Relse mit der Post ausgeschlossen fnd. 
I. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden 
oder Eckel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trumkenheit, durch unanständiges oder rohes Be- 
nehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen, 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung. XXXVI.
	        
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