Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

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oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck 
stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der 
Weiterfahrt mit der Post, ohne Versäumniß, anzunehmen. 
. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Aus- 
lieserung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
8. 53. 
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebhr. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei- 
gewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
I. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, 
welche der Personengeld- Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm 
oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
)bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
AI. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbsiständig erhoben. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Cutfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder 
einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahr- 
schein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachts- 
portos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen 
nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die 
Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande 
gehören 
V. e Erstatiung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr 
regelt sich 2% denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
54. 
Verfügung des Nelsenden über das Relsegepäck unterwegs. 
I. Dem Reisenden kann die Versügung über das der Post übergebene Reise- 
gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, 
und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
	        
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