Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 57 
nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des 
etwaigen Uebersrschtportos verlustig. 
Abschnitt IV. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
, .57. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden kann nur auf den 
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, 
Reisende mit Extrapost, und Kurierpferden zu befördern. 
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge- 
stellung von Extrapost- und Kurierpferden nur auf die Besörderung von Reisenden 
mit ihrem Gepäck. 
AI. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be- 
sörderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt 
werden, sofem die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, 
und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden 
kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten 
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
8. 58. 
Zahblungssätze. 
a) Fur die Pferde. 
I. An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfrddd . . .. 20 Pf., 
für ein Kurierpferdd . .. . .. . .. . .. 25 
Pb) Wagengeld. 
II. Das Wagengeld beträgt ohne 1marchte der Gattung des Wagens 
oder Schlitteus für das Kilometer .. 10 
III. Größere, als viersitige Wagen u Shiitten herzugeben, sind die Vost 
halier nicht verzlichtet. 
. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu 
benuhen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesesammlung XXXNVI 8
	        
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