1875. 57
nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des
etwaigen Uebersrschtportos verlustig.
Abschnitt IV.
Extrapost= und Kurierbeförderung.
, .57.
Allgemeine Bestimmungen.
I. Die Gestellung von Extrapost- und Kurierpferden kann nur auf den
Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat,
Reisende mit Extrapost, und Kurierpferden zu befördern.
II. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge-
stellung von Extrapost- und Kurierpferden nur auf die Besörderung von Reisenden
mit ihrem Gepäck.
AI. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Be-
sörderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt
werden, sofem die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden,
und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden
kann.
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten
Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
8. 58.
Zahblungssätze.
a) Fur die Pferde.
I. An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpfrddd . . .. 20 Pf.,
für ein Kurierpferdd . .. . .. . .. . .. 25
Pb) Wagengeld.
II. Das Wagengeld beträgt ohne 1marchte der Gattung des Wagens
oder Schlitteus für das Kilometer .. 10
III. Größere, als viersitige Wagen u Shiitten herzugeben, sind die Vost
halier nicht verzlichtet.
. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu
benuhen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein
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