Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

8 1875. 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit 
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen 
Wagens auf seine Koslen zu bewirken. 
C) Bestellgebühr. 
V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost- oder Kurierwagen auf jeder 
Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die 
Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. 
4) Schmlergeld. 
VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt 
ist, sind 25 Pf. zu zahlen. 
·#) Erleuchtungskosten. 
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen 
zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede 
Stunde der vorschristsmähigen Beförderungszeit erhoben. Ucberschießende Minnten 
werden für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stations- 
weise da, wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt 
mit den anderen * berichtigt werden. 
Chausseegeld und sonstige Weges 2c. Abgab 
VIII. Das Ann Chausseegeld, sowie die sonstigen We, . Abgaben 
werden nach den betrefsenden, zur öfsentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. 
Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Bercchnung des Chaussee- 
geldes nicht in Beracht. 
K) Vostillonstrinkgeld. 
IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für 
jeden Postillon für das Kilometer 10 P. 
h) Rückbenutzung einer Extrapost. 
X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pfer- 
den bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen 
und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Nückfahrt nur die Hälfte der 
nach den Sähen unter a, b, e und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, 
mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 
15 Kilometern. Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns 
und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der
	        
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