1875. 59
Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen
Beförderungsfrisl gewährt werden. Will der Reisende auf der Nückfahrt eine andere
Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise
angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei
Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt nicht statt.
10 Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurlerpferden.
XI. Reisende können durch Lauszeltel Extrapost- oder Kurierpferde vorausbe-
stellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für
welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutung der Pferde nur das Warte-
geld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der
Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen
angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob
ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob
und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher
Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an denjenigen,
welcher den Lauszettel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig
oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben.
Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von
Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
kK) Wartegeld.
XII. Jeder Extraposlreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte
länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden
Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine
Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für
Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf
nicht stautfinden.
XIll. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit
Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde
ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
u) bei weiher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde
an gere rechnet
b) bei im 2 befindlichen Reisenden von der siuften Viertelstunde an
gerechnet,
zu entrichten.