Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 65 
8. 63. 
Vostlllone. 
Dilenstkleldung. 
I. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit 
dem Posthorn versehen sein. Die Hülsoanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von 
der obersten Postbehörde seütgesetztes Abzeichen zu tragen. 
b) Ditz des Posttllone. 
. Bei zweispännigem Fubrwerk gebührt dem Postillon ein Sit auf dem 
Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes Pferd nehmen. 
Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mit einem 
Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Geräck mit sich führt, kann jedoch bei 
kurzen Stationen eine zweispämige Beförderung auch dann statifinden, wenn der 
Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei, und vierspännigem Fuhrwerk muß 
der Postillon vom Sattel fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem 
Wagen gestattet. Bei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stete lang 
gespannt und vom Sattel gefahren werden, insosern nicht der Reisende das Fahren 
vom Bocke verlangt. 
E Wechseln mit den Pferden. 
IIU. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten darf gar nicht, 
bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der 
beiderseitigen Reisenden geschehen. Der durch das Wechselu entstehende Aufenthalt 
muß bei der Fahrt wieder eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige 
Postillon, welcher den Reisenden auf die Station bringt. 
d) Vorfahren belm Post= oder Gasthause. 
IV. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft auf der Station, 
beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren 
werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der Postillon, wenn 
der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
e Füäb#ung der Pferde. 
V. Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der 
Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Besugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXXVI. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.