70 1875.
§ 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite
freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil
des lichten Naumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist.
Inwieweit Abweichungen vom Normalproßil des lichten Raumes zu gestatten
sind, bestimmt der Bundeérath.
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichts-
behörde zugelassen werden.
8. 3.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen,
welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entsemung von 300 Metem zu
erkennen ist.
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind,
verschlossen gehalten werden.
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige
Stellung der im F. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern.
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebe-
bühnen mit versenkten Geleisen unzulässig.
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung herge-
stellt werden.
8. 4.
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten.
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmitlelbar neben derselben in
gleicher Ebene oder höher liegen. sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können
nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf
angesehen werden.
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sicht.
baren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahn-
geleises zu versehen.