Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

70 1875. 
§ 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite 
freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil 
des lichten Naumes für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist. 
Inwieweit Abweichungen vom Normalproßil des lichten Raumes zu gestatten 
sind, bestimmt der Bundeérath. 
An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann 
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aussichts- 
behörde zugelassen werden. 
8. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, 
welche außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entsemung von 300 Metem zu 
erkennen ist. 
Die Weichen außerhalb der Bahnhöfe müssen, so lange sie nicht bewacht sind, 
verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige 
Stellung der im F. 1 gedachten Signale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebe- 
bühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 
Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere Bahn soll außerhalb der Stationen 
thunlichst nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung herge- 
stellt werden. 
8. 4. 
Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmitlelbar neben derselben in 
gleicher Ebene oder höher liegen. sind Schutzwehren erforderlich. Als solche können 
nach näherer Bestimmung der Landespolizeibehörde auch Gräben mit Seitenaufwurf 
angesehen werden. 
Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sicht. 
baren Barrieren in angemessener Entfernung von der Mitte des nächsten Bahn- 
geleises zu versehen.
	        
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