S
*-
#
1875.
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das
zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser-
stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten;
. mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorichtungen zur zu-
verlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innem des Kessels. Bei
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande
des Führers ohne besondere Proben sortwährend erkennbar und eine in
die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei vorschristsmähigen Sicherheitsventilen, von welchen
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über
das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher-
heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Be-
wegung von 3 Millimeter möglich ist;
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zu-
verlässig und ohne Anstellung besonderer Proben forkwährend erkennen
läßt. Auf den Zifferblättem der Manometer muß die größte zulässige
Dampsspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
mit einer Dampfpfeife.
8. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an
dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen
sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam
verhütet wird.
8. 11.
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden
Bremsen versehen sein.
C. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Puffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.