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II. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung
zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht
übersteigen.
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth,
welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothe-
karischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben,
welcher voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgültige Aus-
sertigung des Documents zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche
sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Document
verloren ginge. Ist aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden
Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben.
werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthũm-
lich zu hohen Werthangabe ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles
der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet werden.
IV. Entnahme von Poslvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschuß-
sendungen werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der
Angabe des Vorschusses auf der Sendung auedrücklich ein Werth angegeben ist.
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird ein Einlieserungsschein ertheilt.
8. 8.
Verpackung.
I. Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Beförderungs-
strecke, des Umfangs der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und
sichernd eingerichtet sein.
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, serner bei Acten= oder Schriftensendungen
genügt bei einem Gewichte bis zu ungefähr drei Kilogramm, wenn die Dauer der
Beförderung verhältnihmähig kurz ist, eine Hülle von Packpapier mit angemessener
Verschnürung.
UI. Auf größere Entfernungen zu versendende, oder schwerere Gegenstände
müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung er-
sordern, mindestens in mehrsachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch
Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spiten, Seidenwaaren c,