Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

r6 1875. 
3. durch beigutte Amte- Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges ge- 
nau festgestellt 
Bei Berechnung dar o der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich 
einer halben beladenen Achse gerechnet. 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr ala 1: 40 sind für das Bremsen 
der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
8. 14. 
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personenwagen befinden, 
müssen mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschluß- 
vorrichtung versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmt- 
liche Thüren an den Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das 
Oefsnen derselben den im Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind 
die letzteren mit Schutzvorrichtungen zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und 
in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, ange- 
messen zu erleuchten. 
S. 15. 
Sämmtliche Personen,, Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen 
lausenden Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstützen zu versehen, 
welche an der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben entweder 
zur Seite des Wagens oder über die Decke desselben heworagen. · 
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sein darf. 
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten 
von Ooin Meter oberer und O#### unterer Länge und Breite bei 0##6 Mecter Höhe 
derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte 
Querschnitt des Laternenkasleus, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen 
müssen, darf nicht über 0,2, Meter Breite und 0,279 Meter Höhe betragen und
	        
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