Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 79 
. 24. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen 
Zügen nur in Ausnahmesällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den 
Stationen und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhöfen nur 
gestattet, wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr alo 24 Kilometer pro Stunde 
(400 Meter. pro Minnute) behägt. 
Entsprechend konstruirte Tender-Lokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf 
sreier Bahn vor. und rückwärts laufen. 
25. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer 
Station abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen 
befindlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Absahrt bestimmte 
Signal gegeben ist. 
Züge, wohin auch leer gehende Lofomotiven zu rechnen, dürfen einander nur 
in Stationsdistanz folgen. 
An solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dies 
zu signalisiren (siehe auch §. 35 und F. 45). 
8. 26. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn über- 
schritten werden darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und Krüm- 
mungen von nicht weniger als 1000 Meter Nadius: 
für Schnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meter pro 
innte. 
für Personenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter pro 
Ninnte. 
für Güterzüge auf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meter pro Minnie 
seslgesetzt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muß diese Geschwin- 
digkeit angemessen verringert und das Fahrpersonal unter Bezeichnung dieser Steccken 
mit Instruktion versehen werden. 
Ausnahmsweise können größere Geschwindigkeiten für Schnellzüge bis zu 
90 Kilometer pro Stunde unter besonders günstigen Verhältnissen zugelassen 
werden; sie bedürfen aber der ausdrücklichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
	        
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