Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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geelgnetenfalls die erforderlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zweck- 
entsprechenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu prüsen und 
vorläusfig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen Arten der Unter- 
nehmunzen bestehenden Gesetzen berufen ist. 
Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt diese 
Prüfung und Feststellung der Bezirksregierung ob. 
5. 16. 
Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Gegenstand der Ab- 
tretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unter- 
nehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke sowohl der Ueberlassung des Besitzes, 
als der sofortigen Abtretung des Eigenthums stattfinden. Es kann dabei die 
Entschädigung nachträglicher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auch, je nach Verabredung der Be- 
theiligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei Behufs Regelung 
der Rechte Dritter die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, 
nach Befinden ohne Berührung der Entschädigungsfrage, vorbehalten werden. 
S. 17. 
Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 16. sind die nach den 
bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum vorgeschriebenen 
Formen zu wahren. 
Handelt es sich um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in 
Konkurs gerathener, unter Kuratel stehender oder anderer handlungsunfäbiger 
Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter 
Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts oder desjenigen Gerichts, welches 
die Veräußerung der Grundstücke und Gerechtigkeiten solcher Personen aus freier 
Hand zu genehmigen befugt ist. 
Pezs. und Fideikommißbesitzer sind befugt, solche Verträge unter Zu- 
stimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungsurkunden 
oder besondere gesetzliche Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter erleichterter 
Form gestatten. 
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Vertreter der 
Minderjährigen, Abwesenden, Interdizirten und anderer handlungsunfähiger Per- 
sonen, sowie der Fallitmassen befugt, gültig in die Veräußerung zu willigen, 
wenn sie dazu von dem Gericht auf Antrag in der Rathskammer nach Anhörun 
des 5 entlchen Ministeriums rrmäichigt sind. Diese Vorschrift findet auch au- 
Dotal- und Fideikommißgrundstücke Anwendung. 
Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von 
Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine 
Anwendung. g 16 
pen Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren Behufs Feststellung 
des Planes. 
Zu diesem Behufe hat derselbe der Bezirksregierung für jeden Gemeinde- 
oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig Fleeselten lane nebst Bei- 
QGir. #207v) lagen
	        
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